Rechtsprechung
LAG Rheinland-Pfalz, 08.10.1996 - 9 Ta 79/96 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Revisionsanwaltes auf Grund ihrer Notwendigkeit; Besonderheiten der gewerkschaftlichen Vertretung im Prozess; Zweckmäßigkeit der Zuziehung eines auswärtigen Rechtsanwaltes; Entscheidung für einen fachlich besonders ausgewiesenen ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Mainz, 22.02.1996 - 5 Ca 1405/92
- LAG Rheinland-Pfalz, 08.10.1996 - 9 Ta 79/96
Papierfundstellen
- NZA-RR 1998, 322
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- LAG Düsseldorf, 30.09.1981 - 16 Sa 96/81
Kostenerstattung: Mehrkosten durch Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - LAG Hamm, 16.07.1970 - 8 Ta 29/70 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- FG Hamburg, 09.05.2016 - 3 KO 123/16
Kostenrecht: Kostenerstattung für Rechtsanwalt in eigener Sache
Davon abgesehen ist nach ständiger Rechtsprechung auch sonst nicht aus Kostengründen die Beauftragung eines am Sitz des Rechtsmittel- oder Revisionsgerichts (hier des BFH) ansässigen Prozessbevollmächtigten geboten, sondern sind die Kosten einschließlich Reisekosten der dortigen Vertretung durch einen aus der Vorinstanz mit dem Verfahren befassten Prozessbevollmächtigten - bzw. Unterbevollmächtigten oder Rechtsanwalts in eigener Sache - mit Ansässigkeit am Wohnsitz des Klägers grundsätzlich ohne weiteres als notwendig i. S. v. § 139 FGO bzw. § 91 ZPO anzusehen (vgl. Beschlüsse BAG vom 12.10.1962 5 AZR 268/60, BAGE 13, 256, DB 1963, 139; LAG Rheinland-Pfalz vom 08.10.1996 9 TA 79/96, NZA-RR 1998, 322).